Erhöhung der Gebühren für Gewerbean, -um und -abmeldung

Für Gewerbean-, um- und abmeldungen verlangt der Markt Nandlstadt Gebühren. Diese Gebühren werden auf der Grundlage der § § 14, 15 Absatz 1 und 55c Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 58 Gemeindeordnung (GO) und Artikel 1 Absatz 1 Sätze 1 und 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Artikel 7 Absatz 1 Kostengesetz (KG) nach dem Kostenverzeichnis (KVz) erhoben.

Die Gebührenhöhe ist seit über 20 Jahren gleichbleibend. Eine Anpassung an den deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand hat nicht stattgefunden. Da das Verfahren zur Aufnahme einer Gewerbeanmeldung durch verschiedene neue Regelungen und Programmumsetzungen deutlich mehr Zeit, Aufwand und Bearbeitung als vor 20 Jahren fordert, ist eine Anpassung der hierfür geforderten Gebühren längst überfällig. Gleiches gilt für die Aufnahme einer Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung. Da sich hier jedoch der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur Gewerbeanmeldung noch etwas reduzierter darstellt, wäre es angemessen eine Verhältnismäßige Staffelung vorzunehmen. Gemäß Tarif-Stelle 5.III.5/2 beträgt die Rahmengebühr für diese Tätigkeit ohnehin 25,00€ bis 100,00€ (Stand Dezember 2020). Das bedeutet die jetzigen Gebühren erreichen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen. Dies kann mit Hinblick auf die Reihenfolge der Einnahmequellen einer Gemeinde nicht hingenommen werden. Besonders auch als Grundlage für die örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung sollte hier umgehend eine Anpassung an den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erfolgen.

Die Gebühren für Gewerbemeldungen werden ab 01.01.2021 wie folgt gestaffelt:

Gewerbeanmeldung                     35,00€
Gewerbeummeldung                    30,00€
Gewerbeabmeldung                     25,00€

Mit diesen Gebühren wird dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen des Kostenverzeichnisses Rechnung getragen, der mittlerweile hohe Verwaltungsaufwand wird berücksichtigt und auch der Aufwand je Meldung wird der Gebühreneinziehung zu Grunde gelegt.