Regelungen an Silvester
Auf die Frage ob ich an Silvester ein Feuerwerk abböllern darf haben wir für Sie nachfolgend einen Auszug aus den Regelungen der Bayrischen Staatsregieung gelistet. Zu finden unter :
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq
"Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Sinne von §3a SprengG ist untersagt. Außerdem ist es untersagt auf von den zuständigen Behörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von §3a SprengG mit sich zu führen oder abzubrennen. Bitte informieren Sie sich entsprechend auf den Homepages der Behörden vor Ort. In diesem Zusammenhang beachten Sie bitte die Regelung des § 15 Sprengstoffgesetz. Hiernach hat derjenige, der explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist (ein Verstoß ist auch strafbar, vgl. § 40 Sprengstoffgesetz)."
Generell gilt (Stand 22.12.20) in Bayern kein Abbrennverbot sondern nur ein Verkaufsverbot. Gezündet werden dürfen jedoch nur Feuerwerkskörper mit Zulassung.Aus dem Ausland eingeführte ohne Zulassung (z.B. Tschechen Böller) sind verboten. Ferner darf das Abböllern nur im eigenen Haus oder eigenem Garten stattfinden.
Hinweis: Auch an Silvester und Neujahr gilt bayernweit die nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh. Sie können auf das neue Jahr also nur im eigenen Haus oder Garten anstoßen.
Private Treffen sind an Silvester und Neujahr nur möglich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Im Markt Nandlstadt gelten oben genannte Regelungen - für das private Abböllern im eigenem Garten bitten wir dringlichst darauf zu achten dass keine Gefährdung umliegender Gebäude, Grundstücke o.ä. vorliegt.
Das Abböllern in brandgefährdeten Bereichen ist selbstverständlich untersagt.